Arbeitnehmer ist nach der Definition des Bundesarbeitsgerichts, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
Hierzu gehören beispielsweise auch Auszubildende und Heimarbeiter, nicht aber Geschäftsführer und freie Mitarbeiter. Eine weitere Arbeitnehmergruppe sind Aushilfen und geringfügig beschäftigte. Hier gelten entgegen einer weitverbreiteten Überzeugung nahezu keine arbeitsrechtlichen Besonderheiten. Sowohl der Kün
digungschutz als auch etwa Entgeldfortzahllung im Krankheitsfall oder gesetzlicher Urlaub stehen auch diesen Arbeitnehmern uneingeschränkt zu. Früher übliche Differenzierungen sind als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz längst beseitigt. Erleichterungen gibt es hier allerdings in steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht; arbeitsrechtlich sind zum Beispiel kürzere Kündigungsfristen für Aushilfen zulässig.
Wir beraten Sie in allen Fragen des Arbeitsrechtes, d.h. von der Anstellung und der Vergütung über die betriebliche Alter
sversorgung bis hin zur Beendigung und zum Zeugnis.
Im Falle einer Kündigun
g durch den Arbeitgeber beacht
en Sie bitte, dass vom Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an gem. § 4 S. 1 KSchG eine dreiwöchige Frist zu laufen beginnt.
Die Kündigung gilt als von Anfang an rechtswirksam, wenn sie nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang durch eine Klage beim Arbeitsgericht angegriffen wird (Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG). Diese Präklusion gilt für alle Kündigungen und alle Unwirksamkeitsgründe. Sie muss also in jedem Fall eingehalten werden, auch wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar sein sollte. Einzige Ausnahme ist hier die entgegen der Formvorschrift des § 623 BGB nicht schriftlich ausgesprochene Kündigung, deren Unwirksamkeit auch noch nach Ablauf der Dreiwochenfrist geltend gemacht werden kann.