Das Handelsrecht ist – mit einer verbreiteten Wendung umschrieben – das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Wer Kaufmann ist, hat ein im Vergleich zum sonstigen Privatrecht verändertes Programm von Rechten und Pflichten.

 

Das bestimmt im Hinblick auf das BGB Art. 2 I EGHGB: „In Handelssachen kommen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nur insoweit zur Anwendung, als nicht im Handelsgesetzbuch oder in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist.“

Das Handelsrecht ergänzt also das allgemeine bürgerliche Recht. Dies kann partiell geschehen (Beispiel: § 350 HGB: Keine Schriftform für die Bürgschaft des Kaufmanns nötig) oder auch durch Regelung besonderer Bereiche. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass Handelsrecht im eigentlichen Sinne diejenigen Normen sind, deren Anwendung von der Kaufmannseigenschaft einer Person abhängt, §§ 1 – 7 HGB. Wo immer eine Norm den Kaufmannsbegriff voraussetzt, sollte von Handelsrecht gesprochen werden. Das ist aber nicht nur im HGB der Fall. Die §§ 53 BörsG, 29 II, 38 I, 1027 II ZPO und 24 AGBG zeigen, dass es Handelsrecht auch außerhalb des HGB gibt. Die Stellung einer Norm in einem bestimmten Gesetz sagt mithin über ihre Zugehörigkeit zum Handelsrecht wenig aus.

Zur Beratung im Handelsrecht gehören insbesondere:

  • Kauf- und Werkvertragsrecht, insbesondere Vertragsgestaltung
    und Beratung während der Leistungserbringung
  • Prozessführung zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen (z.B.  Kaufpreis- oder Werklohnansprüche, Gewährleistung, Beweissicherung)
  •  Erstellen von Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB`s)
  • Fortlaufende Überprüfung und Aktualisierung der AGB`s entsprechend den Erfordernissen der Gesetzgebung und Rechtsprechung
  • Recht der Handelsvertreter
  • Begründung, Änderung und Abwicklung von Verträgen, Leistungsstörungen     im Handelsvertreterverhältnis, Provisionen, Ausgleichsansprüche und Wettbeverbsverbote
  • Prozessführung zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Handelsvertreterverhältnis